in der Fassung vom 26.09.2019
§ 1 Name des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen klartext. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 31. Mai.
(4) Die ausschließliche Verwendung des maskulinen Genus bei der Bezeichnung von Funktionsträgern impliziert die entsprechende feminine Form.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Ziele des Vereins sind
a) Förderung der rhetorischen Fähigkeiten und der Kunst der freien Rede;
b) Förderung der demokratischen Streitkultur;
c) Pflege der deutschen Sprache und Verbesserung fremdsprachlicher Fähigkeiten;
d) Förderung der Begegnungen von Menschen verschiedener Kulturen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein klartext e.V. verwirklicht diese Ziele insbesondere durch die Veranstaltung regelmäßiger Debatten, gegebenenfalls auch in anderen Sprachen, über politische, gesellschaftliche und wissenschaftliche Themen, in denen die rhetorischen Fähigkeiten geübt und präsentiert werden. Die Debatten sollen dem demokratischen Meinungsaustausch, der Pflege der deutschen Sprache und dem Ausbau fremdsprachlicher Fähigkeiten dienen. Die Verwirklichung des Vereinszwecks besteht auch darin, Debattierwettbewerbe, Seminare und Workshops oder sonstige geeignete Veranstaltungen zu organisieren und daran teilzunehmen.
(3) Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte, keine Abfindung und keine Rückerstattung von Sacheinlagen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Natürliche und juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit und in der Lage ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Wahrnehmung des Vereinszwecks ideell oder finanziell fördern will.
(3) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Eine Ernennung zum Ehrenmitglied ist möglich. Weitere Regelungen trifft der Vorstand.
(5) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Die Frist zur Entscheidung über die Aufnahme beträgt vier Wochen. Die Entscheidung des Vorstands kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde einlegen, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Tod oder Ausschluss.
a) Austritt und Ausschluss sind in Schriftform postalisch oder, mit eindeutigem Identitätsnachweis versehen, elektronisch zu erklären.
b) Die Kündigung wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam.
c) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder nach dritter Mahnung mit einem Beitrag in Rückstand bleibt oder wenn die Zustellung der Mahnung einen finanziell unverhältnismäßigen Aufwand für den Verein erfordert.
d) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
e) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Beiträge
Der Verein erhebt jährlich Mitgliedsbeiträge von seinen Mitgliedern. Über die Höhe dieser Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins klartext e.V. sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten,
c) dem Schatzmeister.
Die Mitgliederversammlung kann zudem bis zu 2 Beisitzer zu gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern wählen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr und ist identisch mit dem Geschäftsjahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliedversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliedversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder abberufen werden. Der Abberufene kann die Rechtmäßigkeit der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds.
(7) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch die Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen, die fördernden und die Ehrenmitglieder des Vereins sowie die Mitglieder des Vorstands an. Stimmberechtigt ist nur, wer ordentliches Mitglied ist. Eine Übertragung des Stimmrechts ist durch eine schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Bevollmächtigung möglich, diese kann auf ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverhalten beschränkt werden. Die Stimmrechtsübertragung ist umgehend der Sitzungsleitung anzuzeigen, die Bevollmächtigung ist dem Protokoll beizufügen. Einem Mitglied kann das Stimmrecht von maximal vier anderen Mitgliedern übertragen werden.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem wird die Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Die Einladung ist den Mitgliedern schriftlich oder per Email spätestens eine Woche vor der Sitzung zuzusenden.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung beim Präsidenten schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt, soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderungen der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Bei der Berechnung der Mehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen.
(6) Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung wird die Sitzungsleitung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Sitzung betraut der Sitzungsleiter ein Mitglied mit der Protokollführung. Das Protokoll hat die Beschlüsse der Versammlung wiederzugeben sowie auf Verlangen mindestens eines Mitglieds auch Einzelheiten des Verlaufs.
(7) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über deren Entlastung.
(8) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Sitzungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn mindestens ein ordentliches Mitglied dies beantragt.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Aufgaben des Vereins,
b) Mitgliedsbeiträge,
c) Satzungsänderungen,
d) Auflösung des Vereins,
e) die Mitgliedschaft des Vereins in Vereinigungen,
f) weitere Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
(10) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Sitzungsleiter verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(11) Vor jeder Mitgliedervollversammlung wird ein Protokollführer bestimmt. Der Präsident unterzeichnet nach der protokollierten Sitzung dieses Protokoll.
§ 9 Kassenführung
(1) Die zu Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Fördermitteln aufgebracht. Einnahmen werden nach Abzug der Kosten dem Vereinsvermögen zugeschlagen.
(2) Der Schatzmeister führt über die Kassengeschäfte Buch und erstellt eine Jahresrechnung. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorstands geleistet werden.
(3) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (Halle–Wittenberg), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Gründungsmitgliederversammlung am 30.06 2005 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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